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Wir helfen Ihnen gerne.
Beim Vaterschaftstest wird ein genetischer Fingerabdruck erstellt. Jeder Mensch besitzt individuelles Erbmaterial. Das Erbmaterial besteht aus DNA und ist im Zellkern jeder Zelle eines Menschen vorhanden. Jeder Mensch besitzt jeweils 50 % des Erbmaterials von der Mutter und 50 % vom Vater.
In jedem Kind finden sich somit die DNA-Abschnitte der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters wieder. Wir untersuchen im Rahmen des Vaterschaftstests mindestens 21 solcher Abschnitte, um die Vaterschaft mit einer Sicherheit von über 99,9 % feststellen zu können. Die Untersuchungsmethode entspricht dabei internationalen Standards. Auf Wunsch können bei komplexen Familienverhältnissen mehr Markersysteme (bis 30) eingesetzt werden (Preis auf Anfrage).
Es werden die Abschnitte (vom Vater und vom Kind) gleichzeitig untersucht und verglichen. Diese Abschnitt-Muster sind für jeden Menschen eindeutig und unverwechselbar. Eine Manipulation ist nicht möglich. Stimmen die Abschnitte zwischen Vater und Kind überein, ist die Vaterschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % bestätigt. Fehlen DNA-Abschnitte des vermeintlichen Vaters im Erbgut des Kindes, kann die Vaterschaft eindeutig ausgeschlossen werden.
Für den Vaterschaftstest wird das Zellmaterial des Kindes, des möglichen Vaters und – zur Absicherung – das der Mutter benötigt. Das Zellmaterial für die Untersuchung erhält man durch einen einfachen Mundschleimhautabstrich mit einem Wattestäbchen.
Sie erhalten von uns nach Bestellung das Analyse-Set mit allen benötigten Unterlagen zur Veranlassung einer Probennahme. Diese muss z.B. durch einen Arzt, Apotheker, das Gesundheitamt oder in unserem Labor durchgeführt werden. Eine Probennahme durch den Auftraggeber selbst ist nicht gestattet. Sie vereinbaren dann einen Termin zur Probennahme, überreichen das Analyse-Set mit den von Ihnen ausgefüllten Unterlagen dem Probennehmer. Die Proben werden dann mit den notwendigen Unterlagen direkt von dem Probennehmer an uns zurückgeschickt (ein Rückumschlag liegt bei).
Achtung: Seit dem 26.07.2012 dürfen laut Gendiagnostik-Gesetz Vaterschaftsanalysen nur noch mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung aller beteiligten Personen unter Identitätssicherung durchgeführt werden. Jede Person, deren Probe getestet werden soll, muss daher jeweils eine eigene Einwilligung für diese Untersuchung unterzeichnen und seine Identität mittels Fingerabdruck (bei Kleinkindern Fußabdruck) und Ausweiskopie beweisen. Für minderjährige Personen erfolgt die Einwilligung durch beide sorgeberechtigten Elternteile (bei alleinsorgeberechtigten Elternteilen nur der sorgeberechtigte Elternteil).
Mo.–Fr. von 8.00–17.00 Uhr
Tel.: 0431-38015-0
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Rechtliche Aspekte des Gesetzgebers
Jetzt ist es amtlich: seit dem 01. April 2008 gilt das Gesetz zur „Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.
So können zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes
- der Vater jeweils von Mutter und Kind,
- die Mutter jeweils von Vater und Kind und
- das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe dulden.
Wir bieten Ihnen unter unserer Hotline 0431-380 150 Beratung an. Rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne.
Das Gendiagnostik-Gesetz legt weiterhin fest, dass genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung ab Februar 2010 nur noch durchgeführt werden dürfen, wenn die betroffenen Personen in die Analyse ausdrücklich und schriftlich eingewilligt haben. Heimliche Vaterschaftstests können dann ab dem Inkrafttreten des Gesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden.
Seit dem 26.07.2012 existiert eine Erweiterung des Gendiagnostik-Gesetzes (GenDG) durch die Gendiagnostikkomission (GEKO) des Robert-Koch-Institutes. Diese hat Gesetzescharakter und schreibt bei allen im Vaterschaftstest untersuchten Personen eine identitätsgesicherte Probennahme und bei Personen, welche von der Untersuchung betroffen, aber nicht untersucht werden, eine identitätsgesicherte Einwilligung vor.
Diese Maßnahme soll Missbrauch durch Probenvertauschung verhindern und den reibungslosen Analyseablauf gewährleisten. Die Person, die die Proben nimmt (Arzt, Apotheker, Gesundheitsamt oder andere verantwortliche Person lt. GenDG), achtet darauf, dass die Probennahme ohne Kontamination (Verunreinigung der DNA durch andere Spuren) und Vertauschung erfolgt. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Analyse nicht ohne Wissen eines beteiligten Elternteils stattfindet. Solche “geheimen” Analysen stehen seitdem unter Strafe.
Diese identitätsgesicherte Probennahme/Einwilligung wird von einem Arzt, Gesundheitsamt, Apotheker, einer verantwortlichen Person (lt. GenDG) oder in unserem Labor durchgeführt.