Allgemeine Geschäftsbedingungen der PLANTON GmbH für die Durchführung von Vaterschaftstests PAPACERT

1. Geltungsbereich:

1.1. Der Auftraggeber beauftragt die gem. § 17 IV des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) hierzu berechtigte PLANTON GmbH zur Durchführung von DNA-Analysen zur Identifizierung von direkten Abstammungsverhältnissen (Eltern-Kind-Verhältnisse) basierend auf vom Auftraggeber bereitgestellten Gewebe bzw. Zellmaterial. Es werden keine medizinisch verwertbaren Informationen erhoben. Zu diesem Zweck wird zwischen beiden Parteien ein Vertrag geschlossen. Die Analysen werden gemäß § 23 Gendiagnostikgesetz (GenDG) bzw. dessen Erweiterungen durch die Gendiagnostikkommission (GEKO) durchgeführt.

1.2. Für die Vertragsbeziehung zwischen PLANTON und dem Auftraggeber gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag erzeugt ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Vertragsparteien. Der Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung durch PLANTON zustande.

2.2. Lieferfristen und Termine -sowohl für die Auslieferung der Ware als auch für die Laboranalysensind nur verbindlich, wenn sie in Textform zugesichert sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sämtliche Preise sind -soweit nicht anderweitig gekennzeichnet- Bruttopreise inklusive der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

3.2. PLANTON führt die Untersuchung erst nach Eingang des Honorars durch.

3.3. Bei Rücküberweisungen von stornierten Bestellungen / Aufträgen wird eine Stornopauschale von € 20,- fällig.

4. Widerruf und Rücktritt

4.1 Der Auftraggeber bestellt bei PLANTON die schriftlich beauftragte Analyse. Die Analyse wird nach Eingang der Proben, aller Unterlagen und Zahlung der Vergütung begonnen. Hat der Auftraggeber ausdrücklich oder durch Übersendung des Analyse-Sets verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Auftraggeber PLANTON einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber PLANTON von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Etwaig vereinbarte Lieferzeiten berechnen sich ab dem Tag, an dem Zahlung und Proben sowie alle Unterlagen komplett eingegangen sind.

4.2. Der Auftraggeber und jeder, dessen Genmaterial untersucht wird, sind nach dem Gendiagnostikgesetz berechtigt, ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanalyse zu widerrufen. In diesem Fall kann der Auftraggeber von diesem Vertrag zurücktreten. Die –gegebenenfalls anteilige– Vergütungspflicht richtet sich nach der vorstehenden Ziffer 4.1.

5. Gegenstand der Analyse

5.1. Das Ergebnis ist die Feststellung oder der Ausschluss der Vaterschaft einer der zu testenden Personen gegenüber einer anderen der zu testenden Personen mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit. Je nach Variante des in Auftrag gegebenen Tests garantiert PLANTON das Erreichen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit. Die genaue Wahrscheinlichkeit wird für jeden Test eigens berechnet und wird dem Auftraggeber mit dem Testergebnis mitgeteilt.

5.2. Die durch den Auftragnehmer durchgeführte Analyse entspricht den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, kann also bei Gericht oder bei Ämtern vorgelegt werden. Eine Garantie auf Anerkennung durch diese Stellen kann der Auftragnehmer nicht geben.

6. Mitteilung des Analyseergebnisses

6.1. Das Ergebnis der Analyse wird von PLANTON nach Beendigung des Tests und vollständigem Zahlungseingang den vom Auftraggeber benannten Personen in Form eines chriftlichen Gutachtens mitgeteilt.

6.2. PLANTON kann regelmäßig nicht feststellen, ob die angegebenen Kontaktdaten des Auftraggebers oder der von ihm zur Entgegennahme des Testergebnisses autorisierten Personen korrekt sind. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, zuverlässig dafür zu sorgen, dass durch seine gemachten Angaben das Testergebnis nicht an zur Entgegennahme des Testergebnisses unbefugte Dritte mitgeteilt wird.

7. Aufbewahrung und Vernichtung der Daten, Datenschutz

PLANTON vernichtet die Proben unmittelbar nach Durchführung des Tests. PLANTON wird die Daten und Ergebnisse der Analyse gemäß den gesetzlichen Vorgaben speichern. Auf schriftliche Anforderung einer der Testpersonen ist PLANTON verpflichtet, deren Daten zu löschen, sofern der Test noch nicht abgeschlossen ist.

8. Zusicherungen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Probennahme

8.1. Der Auftraggeber sichert ferner zu, dass im Zusammenhang mit der Entnahme oder Beschaffung des Probenmaterials keinerlei Rechte Dritter verletzt wurden. Er versichert insbesondere, dass alle Proben, die zur Untersuchung eingesendet wurden, von ihm selbst stammen bzw. von minderjährigen Dritten stammen und die in ihrem Lebensalter und ihrer geistigen Entwicklung entsprechenden Grad über die Probennahme und die Analyse aufgeklärt worden sind und der Probennahme und Analyse zugestimmt haben. Der Auftraggeber sichert weiter zu, dass ein etwa vorhandener weiterer Elternteil / Sorgeberechtigter der Probennahme und der Untersuchung zugestimmt hat. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle weiteren Personen, von denen Proben zur Analyse an den Auftragnehmer eingesendet wurden, in dem Vertrag angegeben sein müssen. Der Auftraggeber versichert weiter, dass alle Personen, von denen er Proben zur Untersuchung einsenden lässt, ihre schriftliche Einwilligung zu Probennahme und Analyse erteilt haben und von einem Sachverständigen nach Maßgabe des Gendiagnostikgesetzes aufgeklärt wurden.

Für Minderjährige oder Schutzbefohlene müssen die Einwilligung sowie die Unterschriften der Sorge bzw. Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Auftraggeber trägt insoweit die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Datenschutz-Richtlinien und des Gendiagnostikgesetzes. Er weist die Einwilligungen aller Beteiligten durch Unterschrift der betroffenen Personen bzw. deren Vertreter auf dem hierfür vorgesehenen Formular nach.

8.2. Der Auftraggeber hält PLANTON von allen Schäden frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber PLANTON auf nicht legalem Wege erhaltene Proben zur Verfügung stellt.

9. Haftung für Schäden

9.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für fahrlässig herbeigeführte Schäden des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß § 309 Nr. 7 BGB bei Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder bei grobem Verschulden des Verkäufers bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.
Einer Pflichtverletzung PLANTONs steht die ihrer Erfüllungsgehilfen gleich.

9.2. PLANTON haftet nicht für die Verwertbarkeit der eingereichten Proben und das aus unsachgerecht genommenen Proben resultierende Ergebnis. Die sachkundigen neutralen Personen sind nicht Erfüllungsgehilfen PLANTONS.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllenden Ansprüche ist Kiel. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus einem Vertrag zwischen Auftraggeber und PLANTON entstehen, ist, soweit gesetzlich zulässig, Kiel. Es wird die Geltung des deutschen Rechts mit Ausnahme des CiSG (UN-Kaufrecht) vereinbart.

11. Online-Streitbeilegung

Wir weisen Sie auf die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Plattform zur Online-Streitbeilegung hin. Die OS-Plattform und weiterführende Informationen finden Sie hierzu finden Sie im Internet unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.